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01. September 2022

Nepp: Ludwig hat die Stadtverfassung gebrochen

Bürgermeister hatte keine Notkompetenz – Anzeige wegen mutmaßlichem Amtsmissbrauch

Wie FPÖ-Wien Landesparteiobmann Stadtrat Dominik Nepp heute in einer Pressekonferenz dargelegt hat, hat Bürgermeister Ludwig in der Causa Wien Energie zumindest in zweifacher Hinsicht die Stadtverfassung gebrochen.

„Bürgermeister Ludwig behauptet gebetsmühlenartig, dass sein Handeln von der Notkompetenz des Bürgermeisters gedeckt war, doch diese Behauptung ist schlicht falsch“, stellt Nepp klar und untermauert das mit den entsprechenden Bestimmungen der Stadtverfassung sowie mit Fachliteratur.

So sieht die Wiener Stadtverfassung vor, dass die Notkompetenz dem Stadtsenat zukommt (§98). Nur wenn dieser nicht rechtzeitig beschließen kann, kommt die Notkompetenz dem Bürgermeister zu. (vgl §92 und §98 WStV sowie Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, 2. Auflage, Seite 206)

„Dass der Stadtsenat hätte handeln können und beispielsweise mittels Umlaufbeschluss mit dieser Thematik rechtzeitig hätte befasst werden können, wird allein schon durch den Umstand bestätigt, dass es gestern, am 31. August, einen Umlaufbeschluss zum Darlehensvertrag zwischen Land Wien und dem Bund in der Höhe von 2 Milliarden Euro gab. Dieser Umlaufbeschluss musste noch am gleichen Tag beantwortet werden“, belegt Nepp, dass der Stadtsenat auch kurzfristig handlungsfähig ist.

Bürgermeister Ludwigs eigenmächtiges und heimliches Handeln war somit nicht von der Stadtverfassung gedeckt.

Zwtl.: „Unverzüglich“ bedeutet nicht „irgendwann“*

Zudem führt Nepp aus, dass der Bürgermeister im Falle der Nutzung der Notkompetenz - die der Bürgermeister wie soeben beschrieben in diesem Fall nicht gehabt hätte - den Beschluss laut Wiener Stadtverfassung „unverzüglich“ dem zuständigen Gremium vorlegen muss. „Die Stadtverfassung ist hier eindeutig: „unverzüglich“ bedeutet nicht „irgendwann“, spielt Nepp auf bisherige Rechtfertigungen des Bürgermeisters an.

So differenziert die Wiener Stadtverfassung klar, dass im Falle einer Nutzung der Notkompetenz durch den Stadtsenat, dieser den Beschluss dem Gemeinderat und/oder Ausschuss in der nächsten Sitzung vorlegen muss (§98); nützt hingegen der Bürgermeister seine Notkompetenz - was er eben nur darf, wenn der StS nicht handeln kann - so muss er den Beschluss „unverzüglich“ (§92) dem zuständigen Gremium vorlegen.

„Der Gesetzgeber unterscheidet bewusst und eindeutig. „Unverzüglich“ kann somit nicht „nächste Sitzung“ bedeuten. Der Stadtsenat, in dem ja alle Parteien vertreten sind, muss erst in der nächsten Sitzung vorlegen (§98). Das ist schlüssig nachvollziehbar, weil der Stadtsenat eine höhere demokratische Legitimation hat solche Entscheidungen zu treffen, da hier alle Parteien vertreten sind. Der Bürgermeister muss jedoch „unverzüglich“ vorlegen (§92)“ überführt Nepp den Bürgermeister auch in diesem Punkt der Unwahrheit.

„Durch diesen Bruch der Stadtverfassung hat sich Bürgermeister Ludwig dem Delikt des Amtsmissbrauchs verdächtig gemacht. Wir haben die entsprechende Anzeige bereits erstellt und eingebracht“, so Nepp abschließend.


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